Leistungsschutzrecht erklärt

Ich wurde vor einiger Zeit gebeten, das Leistungsschutzrecht noch einmal verständlich zu erklären.

Anlass ist Google’s Kampagne „Verteidige dein Netz“.

Basic Thinking hat das schön zusammengefasst, finde ich:

Dabei soll die bloße Verlinkung eines Beitrags, wie schon im „Paperboy-Urteil“ von 2003 entschieden, keine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Urteil zielt demnach primär auf die kleinen Textauszüge ab, die bei einer Google-Suche erscheinen und, entscheidender, auf die Google-Adwords-Werbung, über die das Unternehmen Werbeeinnahmen erzielt. An ebendiesen Einnahmen wollen die Verlage ab sofort beteiligt werden.

Es geht also um diese Textschnippsel, die sich bei den Suchergebnissen und in eingefügten AdWords-Werbungen finden lässt.
Ich persönlich nutze eigentlich andere Suchmaschinen, die allerdings auch Textausschnitte von Google übernehmen. Muss dabei gestehen, dass es mich dabei schon beeinflusst, ob ich einen Link anklicke …
Wenn ich mir also den Gesetzesentwurf ansehe, fallen mir ein paar Aspekte auf, die ich so noch nirgends erwähnt fand:

  • Das Leistungsschutzrecht erlischt nach einem Jahr.
  • Blogger, Privatpersonen u.Ä. werden explizit ausgeschlossen, dürfen also weitermachen wie bisher (d.h. insbesondere zitieren).
  • Das bloße Verlinken wird weiterhin erlaubt sein.
  • Freiberufliche Journalisten haben die Möglichkeit, das Leistungsschutzrecht für sich in Anspruch zu nehmen.
  • Das Leistungsschutzrecht gilt nur für periodisch unter einem Titel erscheinende Artikel.
  • Sämtliche Kosten und Gewinne können nicht (ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand) beziffert werden.

Klingt doch gar nicht so übel, oder?
Es muss aber irgendwo hanebüchen sein, sonst würden sich nicht so viele darüber aufregen.

Ich schließe mich aber der Digitalen Gesellschaft e.V. an: Setzt euch doch lieber in der nächsten Legislaturperiode zusammen und diskutiert das mit Experten der betroffenen Parteien.

Das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht hat dazu auch eine interessante Stellungnahme verfasst. Darin heißt es, dass die Begriffe zu schwammig seien und aus dem Gesetz ein Wettbewerbsnachteil für Deutschland erwachsen würde (zum einen wegen Einschränkung der Informationsfreiheit und zum anderen wegen technischer Vorkehrungen zur Wahrung des Anspruches). Außerdem gäbe es schlichtweg keinen Anlass für das Gesetz.

Meine eigene Meinung: Wenn es Google ernst mit der Aktion wäre, hätten sie die Kampagne schon zu Zeiten der Online-Petition gestartet. Und zwar nicht nur online. Falls ihr aber doch ein Schreiben an euren zuständigen Bundestagsabgeordneten richten wollt, findet ihr beispielsweise bei Oliver Gassner ein Musterschreiben. Ich würde aber die Rechtschreibung überprüfen 😉

Die Links von heute habe ich noch nicht nachgeprüft, erscheinen aber interessant.

Quellen:

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